Bestimmte Ziele lassen sich mit einer Schenkung bestens erreichen, beispielsweise die Verminderung von Erbschaftsteuer, in bestimmten Fällen auch die Minderung von Pflichtteilsansprüchen.
Genauso kann eine Schenkung selbst Pflichtteilsansprüche auslösen oder den Beschenkten zum Schuldner von Pflichtteilsansprüchen machen. Unglückliche Entwicklungen für den Fall der Scheidung des Beschenkten können im Schenkungsvertrag vorgezeichnet sein oder wirksam vermieden werden. Die unterschiedlichen Folgen desselben Vorgangs liegen sehr nahe beieinander und haben ihre Ursachen oft in Entwicklungen außerhalb des eigentlichen Schenkungsvertrages.
Vollentgeltliche Übertragung anstelle Schenkung?
Die Sicherung von Vermögen in der Familie vor dem Zugriff des Sozialamts kann je nach dem Umfang des Gesamtvermögens besser durch vollentgeltliche Übertragungen erreicht werden als durch eine Schenkung.
Können bereits erfolgte und vollzogene Schenkungen, seien sie notariell beurkundet oder ohne Beurkundung erfolgt, nachträglich noch verändert werden?
Dies ist rechtlich möglich, wenn alle Vertragsteilnehmer mitwirken. Wir können Ihre bisherigen Schenkungsverträge prüfen und Ihnen – falls angebracht – Empfehlungen zur Abänderung geben.
In einem Beratungsgespräch zeigen wir Ihnen rechtliche Wege zur Optimierung. Unsere Beratungsgespräche bieten wir zum Zeithonorar an, unabhängig vom Wert der Schenkung. Für die Erstellung von Ergänzungsverträgen bieten wir Festpreise an. Das Honorar für das Erstberatungsgespräch wird angerechnet. Einen Beratungstermin können Sie mit unserem Sekretariat vereinbaren.
Telefon: 06341 87917
Viele wertvolle Informationen zu dem Thema erhalten Sie bereits auch in unseren Vorträgen „Schenken und Übertragen von Immobilien“. Die nächsten Termine finden Sie in unserem Vortragsprogramm. Wir freuen uns über Ihre Anmeldung.