Das Modell der klassischen Familie hat heute vielfach ausgedient. Immer mehr Paare finden sich nach einem Todesfall oder der Scheidung vom ersten Ehegatten in sogenannten Patchwork-Familien wieder.
Das klassische Modell des Ehegattentestaments greift nicht mehr
Während Eheleute mit gemeinschaftlichen Kindern meist übereinstimmende erbrechtliche Anordnungen treffen, sind solche gleichlautenden Lösungen bei Ehegatten mit einseitigen Kindern im Regelfall nicht sachgerecht.
Vielfach haben die Patchwork-Eltern den Wunsch, ihr originäres Vermögen langfristig den eigenen Kindern zukommen und nicht an die Kinder des Ehegatten übergehen zu lassen. Es ist dann die Frage zu klären, wie der länger lebende Ehegatte gut abgesichert wird, insbesondere bei einem gemeinsamen Wohnhaus.
Aber auch für den Fall, dass sämtliche Kinder, seien es gemeinschaftliche oder einseitige Kinder, gleichbehandelt werden sollen, ist der Problematik der Pflichtteilsberechtigung zu begegnen. Ist die Pflichtteilsquote eines leiblichen Kindes aufgrund einer Vielzahl von Patchwork-Geschwistern höher als die testamentarisch verfügte Erbeinsetzung, kann das pflichtteilsberechtigte Kind durch Ausschlagung des Erbes und die Geltendmachung des Pflichtteils die testamentarischen Anordnungen der Patchwork-Eltern aushebeln.
Hiergegen stehen testamentarische Gestaltungsmittel zur Verfügung, die genauso vielfältig wie die Patchwork-Familie sind.