Paare, die nicht verheiratet sind, können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Sie können getrennt voneinander zwei Einzeltestamente oder gemeinsam einen Erbvertrag errichten.
Gegenseitige Bindung können Unverheiratete nur durch einen Erbvertrag erreichen
Der nichteheliche Lebensgefährte ist kein gesetzlicher Erbe. Er partizipiert nur mittels letztwilliger Verfügung am Nachlass des anderen. Die Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages ist zur Absicherung des nichtehelichen Lebensgefährten daher zwingend erforderlich!
Dabei treten häufig Fragen zu folgenden Themen auf:
- Pflichtteilsrechte von Verwandten
- Erbschaftsteuerbelastung
- Versorgung des länger lebenden Partners
Bei jüngeren Paaren kann die ungünstige erbschaftsteuerliche Situation durch den Einsatz von Risikolebensversicherungen positiv beeinflusst werden.