Eines für beide - das Ehegattentestament
Ehepaare haben die Möglichkeit, ihren letzten Willen gemeinsam in einer einzigen Urkunde, in einem Ehegattentestament, zu verfassen. Sie können damit einen Vertrauenstatbestand schaffen, der Orientierung und Sicherheit bietet. Jeder Partner weiß woran er ist, wenn der andere stirbt.
Nichtverheiratete Personen können nur mittels eines notariell beurkundeten Erbvertrags beide Erbfälle regeln.
Ehepaare sind aufgrund des Ehegattentestaments in der Lage, ihre Erbfälle aufeinander abzustimmen. Im ersten Erbfall geht es in der Regel vorrangig um die Absicherung des länger lebenden Ehegatten, im zweiten Erbfall um die Verteilung des gemeinsamen Vermögens unter den Kindern oder anderen nahestehenden Personen. Aufgrund der Verknüpfung der Verfügungen beider Ehegatten in einem Testament kann der erstversterbende Einfluss auf den zweiten Erbfall nehmen.
Typischen Fragestellungen sind:
- Darf der länger lebende Ehegatte die Verfügungen für den zweiten Erbfall ändern oder steht der Änderung eine Bindungswirkung entgegen?
- Können Kinder, die im ersten Erbfall gegen den Willen des länger lebenden Ehegatten den Pflichtteil verlangt haben, nachtäglich enterbt werden?
- Wie wirken sich Wiederheirat oder eine Adoption des länger lebenden Ehegatten aus?
All diese Fragen können in einem maßgeschneiderten Ehegattentestament beantwortet werden.
Jeder seins - das Einzeltestament
Die Eheleute können alternativ auch zwei Einzeltestamente errichten. Diese können jedoch jederzeit abgeändert werden, ohne dass der andere Ehegatte es erfährt. Unschöne Überraschungen sind möglich.
Steuern sparen
Mit einem fachlich richtig erstellten Ehegattentestament vermeiden Sie nicht nur unangenehme Folgen für die Hinterbliebenen, sondern können für diese viel Geld sparen. Daher beraten wir Sie auch ausführlich zu erbschaftsteuerlichen Fragen.