Der Pflichtteilsberechtigte kann für sich und seine Abkömmlinge auf seinen Pflichtteil verzichten. Ein solcher Verzicht ermöglicht es, dem Erblasser seine vollständige Testierfreiheit zu geben. Pflichtteilsansprüche sind bei der Testamentsgestaltung dann nicht mehr zu berücksichtigen. Bei Ehepaaren mit gemeinsamen Kindern kommt ein solcher Verzicht, der notariell zu beurkunden ist, insbesondere zum Schutz des länger lebenden Elternteils in Betracht.
In bestimmten Konstellationen, zum Beispiel wenn ein Kind staatliche Hilfeleistungen erhält, liegt es nicht mehr in den Händen des Kindes, den Pflichtteil geltend zu machen. In einer solchen Konstellation kann der Sozialhilfeträger im Erbfall den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und ohne Zustimmung des Kindes gegen die Eltern geltend machen. Eine solche Überleitung scheidet aus, wenn das Kind vor dem Erbfall auf seinen Pflichtteil wirksam verzichtet hat.
Ein sogenannter gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht ist insbesondere bei lebzeitigen Übertragungen sinnvoll, um den Übertragungsempfänger vor Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu schützen und mit den verzichtenden Personen einen Ausgleich schon vor dem Erbfall zu vereinbaren.