Schuldner des Pflichtteils sind grundsätzlich der oder die Erben. Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann unter Umständen die beschenkte Person selbst sein.
Als enterbte Person hat man oftmals keine Informationen über den Nachlass, aus dem man den Pflichtteil zu bekommen hat. Zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch.
Das Nachlassverzeichnis - darauf haben Sie Anspruch!
Der Erbe hat auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis über sämtliche Nachlassaktiva und -passiva, über Schenkungen sowie über ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers zu erstellen.
Neben der Auskunft über den bloßen Bestand des Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte auch Anspruch auf die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände. Ist eine Immobilie im Nachlass, kann der Pflichtteilsberechtigte also vom Erben die Beauftragung eines Sachverständigen zwecks Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses verlangen. Das Gutachten ist dem Pflichtteilsberechtigten auszuhändigen.
Sind der Bestand des Nachlasses und dessen Werte bekannt, kann der Pflichtteilsberechtigte anhand seiner Quote den Pflichtteil berechnen. Die Pflichtteilsberechnung ist oftmals aufwändiger als zunächst gedacht.