Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit, ohne Rücksicht auf die Interessen der Miterben, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Unter Auseinandersetzung ist nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben zu verstehen.
Mehr als nur Nachlassverteilung
Zur Auseinandersetzung gehört zunächst die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten. Die Verteilung des Nachlasses erfolgt dann vorrangig entsprechend den letztwilligen Anordnungen des Erblassers und im Übrigen entsprechend den gesetzlichen Regelungen.
Einvernehmlich können sich die Erben über die testamentarischen Anordnungen hinwegsetzen.
Rechte/Pflichten der Erben
In der Regel erben meist mehrere Erben – der Alleinerbe ist die Ausnahme. Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Erben als Zufallsgemeinschaft.
Streit ist oft vorprogrammiert!
Das Vermögen ist unter den Erben gesamthänderisch gebunden. Der einzelne Erbe kann lediglich über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht jedoch über einzelne Nachlassgegenstände.
Die Erbengemeinschaft ist unflexibel und von ihrem Wesen her auf Auseinandersetzung angelegt. Bis es soweit ist, ist der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben und gemeinsam zu verwalten. Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft stellt eines der großen Probleme im Recht der Erbengemeinschaft und im ganzen Erbrecht dar!
Gestalterisch gilt es daher Erbengemeinschaften zu verhindern bzw. sinnvoll zu konzipieren.
Teilungsversteigerung
Besteht unter den Erben kein Einvernehmen bezüglich der Verteilung bzw. der Verwertung einzelner Nachlassgegenstände, sind diese zu versilbern. Der Erlös kann immer entsprechend der Erbquoten verteilt werden.
Verlust der eigenen vier Wände möglich!
Nachlassimmobilien werden mittels sogenannter Teilungsversteigerung verwertet. Unabhängig davon wie hoch oder nieder die Erbquote ist, kann jeder Miterbe jederzeit die zwangsweise Versilberung einer Nachlassimmobilie durchsetzen – auch in Bezug auf das vom verwitweten Ehegatten noch bewohnte Familienheim.