Der Pflichtteilsanspruch ist eine wichtige Wertung des Gesetzgebers innerhalb des Erbrechts. Er soll den engsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass verschaffen. Dies betrifft in der Regel die Kinder, den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner.
Jeder Erblasser ist in seiner Entscheidung frei und kann den Erben bestimmen, den er möchte
Werden pflichtteilsberechigte Personen vollständig enterbt, können sie von demjenigen, der Erbe ist oder in Ausnahmefällen von dem, der durch den Erblasser beschenkt wurde, eine Geldzahlung verlangen. Eltern haben nur für den Fall, dass ihr Kind ohne Abkömmlinge verstirbt, ein Pflichtteilsrecht.
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils
Auch Schenkungen des Erblassers können Pflichtteilsansprüche auslösen. Diese Ansprüche werden pflichtteilsergänzende Ansprüche genannt und entstehen prinzipiell infolge von Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Ableben. Innerhalb dieser Zehn-Jahres-Frist reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch regelmäßig um 10 % für jedes Jahr, das seit dem Vollzug der Schenkung bis zum Tod des Schenkers verstrichen ist.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann auch einem Erben zustehen
Schuldner eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist der Erbe, der nicht mit dem Beschenkten identisch sein muss. Der Erbe schuldet die Pflichtteilsergänzung aus dem Nachlass. Reicht dieser nicht aus, haftet nachrangig der Beschenkte mit dem geschenkten Vermögen. Es wird oftmals als ungerecht empfunden, dass der Erbe aufgrund einer Schenkung an einen anderen die Pflichtteilsergänzung schuldet.
Der Pflichtteilsanspruch muss bezahlt werden, unabhängig davon, ob sich im Nachlass liquides Geld befindet oder nur gebundenes Kapital. Nur in Ausnahmefällen kann der schuldende Erbe Stundung verlangen.
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