Während der juristische Laie die Begriffe "erben" und "vermachen" häufig beliebig verwendet, nur um grammatikalische Wiederholungen zu vermeiden, bedeutet es juristisch einen großen Unterschied, ob bestimmte Personen in einem Testament als "Erbe" oder als "Vermächtnisnehmer" bedacht sind.
Der Erbe ist nicht gleich Vermächtnisnehmer
Als Erben bezeichnet man diejenigen Personen, auf welche mit dem Tod eines Menschen dessen Vermögen als Ganzes – und gerade nicht nur hinsichtlich einzelner Gegenstände – übergeht. Die Erben treten daher – bildhaft gesprochen – in die Fußstapfen des Erblassers, und zwar sowohl hinsichtlich dessen Aktivvermögens als auch in Bezug auf die Verbindlichkeiten und Schulden.
Der Erwerb einer Erbschaft vollzieht sich von selbst – sogar dann, wenn der Erbe von der Erbschaft nichts weiß oder gar nicht Erbe werden will. In letzterem Fall bleibt ihm jedoch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.
Dagegen bekommt der Vermächtnisnehmer von dem Erblasser nur ein Recht auf einen bestimmten Vermögensgegenstand zugewendet. Der Vermächtnisnehmer erlangt also einen Anspruch gegen den Beschwerten, in der Regel den Erben, auf Leistung des vermachten Gegenstandes. Der Gegenstand geht also nicht bereits unmittelbar mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer über, sondern er muss erst durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Vermächtnisnehmer übertragen werden. Die Übertragung bezeichnet man dann als Erfüllung des Vermächtnisses.
Mit Erfüllung des Vermächtnisses ist die Erbangelegenheit für den Vermächtnisnehmer erledigt, um die weitere Auseinandersetzung des Nachlasses braucht er sich nicht mehr zu kümmern und darf dies auch nicht.
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