Durch Verträge unter Lebenden, zum Beispiel zwischen den Eltern und einzelnen Kindern, kann der Pflichtteilsanspruch anderer Kinder stark gesenkt werden.
Aber auch durch die Ausgestaltung von Ehegattentestamenten kann auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nach dem Zweitversterbenden der Eheleute spürbar Einfluss genommen werden.
Bei lebzeitigen Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen können Anordnungen getroffen werden, wonach diese auf einen zukünftigen Pflichtteilsanspruch angerechnet werden müssen.
Weitere Ausführungen zur vorzeitigen Übertragung von Vermögen innerhalb der Familie finden Sie auf unserer Website unter der Rubrik Schenkung.