Soll der geschiedene Partner erben?

Der geschiedene Ehegatte hat regelmäßig das vordringliche Regelungsziel, dass sein früherer Ehegatte nicht an seinem Nachlass partizipiert.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und damit auch dessen Pflichtteilsberechtigung entfallen mit Auflösung der Ehe

Eine Teilhabe des Geschiedenen kann jedoch dadurch erfolgen, dass Vermögen zunächst an gemeinschaftliche Kinder vererbt und das gemeinsame Kind im Anschluss vom anderen Elternteil, also vom geschiedenen Ehegatten beerbt wird.

Zur Vermeidung dieser indirekten Teilhabe des geschiedenen Ehegatten bzw. seiner einseitigen Verwandten am Nachlass ist die Errichtung eines sogenannten Geschiedenen-Testaments zwingend notwendig. Die gemeinsamen Kinder können erben. Das Erbe ist jedoch mit weiteren Maßnahmen zu versehen, um einen Vermögensfluss an den geschiedenen Ehegatten zu verhindern.

Familiäre Besonderheiten erfordern besondere Testamentsgestaltungen!

290 € für die Anwaltsstunde unabhängig vom Gegenstandswert. Wird bei Mandatserteilung in Anrechnung gebracht.